Kurzmitteilungen

Baderöffnung am Samstag, 23. Mai 2026

Am 23. Mai 2026 ist es endlich soweit: Unser Freibad öffnet wieder seine Türen und startet in die neue Badesaison!

Freuen Sie sich auf erfrischende Abkühlung, sonnige Liegewiesen und entspannte Stunden für die ganze Familie. Ob sportliches Schwimmen, Spiel und Spaß mit den Kindern oder einfach nur Relaxen – bei uns ist für jeden etwas dabei.

Für das leibliche Wohl ist ebenfalls gesorgt.

Wir freuen uns, Sie am Eröffnungstag begrüßen zu dürfen und wünschen schon jetzt einen gelungenen Start in einen sonnigen Sommer!

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Wasser bewusst nutzen

Die anhaltende Trockenheit stellt die Wasserversorgung in der Gemeinde Selzthal vor große Herausforderungen. Durch ausbleibende Niederschläge gehen die verfügbaren Wasserreserven zunehmend zurück.

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Information zum topographischen Außendienst 2026

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erlaubt sich, Sie über die bevorstehenden topographischen Arbeiten in Ihrem Gemeindegebiet zu informieren.


Gemäß dem gesetzlichen Auftrag zur topographischen Landesaufnahme lt. § 1 Z 7 Vermessungsgesetz (VermG) führen Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zwischen April und November 2026 in Ihrem Gemeindegebiet Arbeiten zum Zwecke der flächenhaften Aktualisierung des Digitalen Landschaftsmodells (DLM) durch.
Im Zuge dieser Arbeiten zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages müssen Bedienstete des BEV mitunter private Wege (Feldwege, Forstwege u. dgl.) befahren.
Dies ist gesetzlich erlaubt, da Organe der Vermessungsbehörde zur Durchführung ihrer in § 1 VermG festgelegten Aufgaben gem. § 4 VermG jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren dürfen („Legalservitut“).
Dieses Betretungs- bzw. Befahrungsrecht wird selbstverständlich mit größtmöglicher Sorgfalt ausgeübt und darauf geachtet, Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.


Wir danken für Ihr Verständnis.

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Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

Zur Verhinderung von Waldbränden ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer sowie das Rauchen im Wald und – bei waldbrandgefährdenden Verhältnissen – auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann verboten.

Verstöße gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 idgF dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

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