Kurzmitteilungen

Urlaub Dr. Hamp Markus

Die Ordination Dr. Hamp Markus ist am Donnerstag, 02.04.2026 und Freitag 03.04.2026 geschlossen.

Nächste Ordination: Dienstag, 07.04.2026

Vertretung: Dr. Bettina Schierl, Rottenmann zu den üblichen Ordinationszeiten

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Information zum topographischen Außendienst 2026

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erlaubt sich, Sie über die bevorstehenden topographischen Arbeiten in Ihrem Gemeindegebiet zu informieren.


Gemäß dem gesetzlichen Auftrag zur topographischen Landesaufnahme lt. § 1 Z 7 Vermessungsgesetz (VermG) führen Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zwischen April und November 2026 in Ihrem Gemeindegebiet Arbeiten zum Zwecke der flächenhaften Aktualisierung des Digitalen Landschaftsmodells (DLM) durch.
Im Zuge dieser Arbeiten zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages müssen Bedienstete des BEV mitunter private Wege (Feldwege, Forstwege u. dgl.) befahren.
Dies ist gesetzlich erlaubt, da Organe der Vermessungsbehörde zur Durchführung ihrer in § 1 VermG festgelegten Aufgaben gem. § 4 VermG jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren dürfen („Legalservitut“).
Dieses Betretungs- bzw. Befahrungsrecht wird selbstverständlich mit größtmöglicher Sorgfalt ausgeübt und darauf geachtet, Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.


Wir danken für Ihr Verständnis.

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Erste Hilfe Auffrischungskurs

Erste Hilfe Auffrischungskurs (8 Std.) mit Zertifikat

 

Termin:
Dienstag, 21.04.2026 13:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch, 22.04.2026 13:00 bis 17:00 Uhr

 

Kursort:
Seminarraum in der Volksschule

 

Unkostenbeitrag:
35 €

 

Interessierte Personen können sich im Gemeindeamt unter Angabe der SV Nummer anmelden.

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Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Zur Verhinderung von Waldbränden ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer sowie das Rauchen im Wald und – bei waldbrandgefährdenden Verhältnissen – auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann verboten.

Verstöße gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 idgF dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

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